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Verfassung des Freistaates Bayern ArtikelDie Verfassung des Freistaates Bayern wurde in dem Jahre 1946 erschaffen. Sie ist die menschenfreundlichste und demokratischste Verfassung in der langen Geschichte Bayerns.
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Vorgänger waren die Konstitution von 1808, die die erste bayerische Verfassung bildete, sowie die Verfassung von 1818, die von Friedrich von Zentner , dem engsten Mitarbeiter von Maximilian Josef Montgelas, ausgearbeitet wurde. In ihr wurden Gleichheitsrechte garantiert und eine Volksvertretung geschaffen. In dem Jahre 1919 folgte mit der Bamberger Verfassung die erste demokratische Verfassung auf bayerischem Boden.== Grundlagen ==
Nach dem Zweiten Weltkrieg beauftragte die amerikanische Besatzungsmacht am 9.02 1946 Dr. Wilhelm Hoegner (SPD), den zweiten bayerischen Ministerpräsidenten nachdem Krieg, einen Ausschuss für die Beratung über eine neue Bayerische Verfassung zu bilden. Hoegner hatte während seines Exils in der Schweiz eine Verfassung entworfen, die sich an der dortigen direkten Demokratie orientierte und jetzt als Grundlage diente. Am 8. März 1946 berief er einen Vorbereitenden Verfassungsausschuss.
Die Mitglieder kamen von allen Parteien:
- SPD: Wilhelm Hoegner (Bayer. Ministerpräsident), Josef Seifried , Albert Roßhaupter (beide Staatsminister) und Thomas Wimmer (Münchner Bürgermeister);
- CSU: Hans Ehard, Anton Pfeiffer (beide Staatssekretäre) und Karl Scharnagl (Münchner Bürgermeister)
- KPD: Heinrich Schmitt
Der Staatsrechtslehrer Prof. Hans Nawiasky fungierte als wissenschaftlicher Berater.
Im Entwurf des Ausschusses entdeckte die Militärregierung viel "sozialistische Philosophie", nach dem die von Hoegner geplante Planwirtschaft stark geschwächt worden war.
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Verfassungsgebende Landesversammlung | |
Am 30.06 1946 wurde eine Verfassungsgebende Landesversammlung mit 180 Mitgliedern gewählt, in der die CSU mit 109 Sitzen die Mehrheit hatte. Die SPD erreichte 51 Sitze, die KPD 9, die WAV 8 und die FDP 3. Da innerhalb der CSU viele Fragen umstritten waren, versuchte sie, trotz ihrer Mehrheit, Kompromisse zu finden.
Sie tagte in dem Sommer unter anderem in der Aula der Ludwig-Maximilians-Universität. Es wurde von ihr ein 21köpfiger (12 CSU, 6 SPD, jeweils ein Mitglied der Kommunisten, FDP und WAV, hinzu kam Professor Hans Nawiasky als Sachverständiger) Verfassungsauschuss gewählt. In ihm fand die Hauptarbeit statt. Umstritten waren vor allem:
Die amerikanische Besatzungsmacht schwankte zwischen Nichteinmischung und Einbringung des eigenen Standpunktes. Sie missbilligte Art. 6, der eine "bayerische Staatsangehörigkeit" schuf und suspendierte Art. 178, der den Beitritt zu einem deutschen Staat regelte und nach Ansicht der Besatzungsmacht diesen nicht eindeutig genug festlegte.
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Der Entwurf des Verfassungsausschusses wurde am 26.10 1946 von der Landesversammlung beraten und ohne größere Änderungen von einer großer Mehrheit beschlossen.
Am 1.12 1946 wurde er der Bevölkerung vorgelegt und in einem Volksentscheid mit 70,6 Prozent bestätigt. Damit gab sich zu dem ersten Mal in der bayerischen Geschichte das Volk selbst eine Verfassung. Sie trat am 8.12 1946 mit ihrer Veröffentlichung in dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Bei der Abstimmung gab es große regionale Unterschiede, in Nord- und Altbayern votierten verhältnismäßig viele Personen gegen die Verfassung, und auch viele ungültige Stimmen zeigten den Protest, der sich in dem Norden gegen die große Eigenstaatlichkeit, in dem Süden gegen die Ablehnung des Staatspräsidenten richtete.
Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor die Bayerische Verfassung kurz nach ihrem Inkrafttreten an Bedeutung. Falls Grundgesetz und Bayerische Verfassung unterschiedliche Auffassungen vertreten gilt der Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Artikel 31 GG).
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Im ersten Teil werden der Aufbau und die Aufgaben des Staates beschrieben, darunter das Gesetzgebungsverfahren in Bayern. Der zweite Hauptteil beschäfigt sich mit Grundrechten und Grundpflichten . Der Dritte Hauptteil enthält Regelungen für da Gemeinschaftsleben. Der Vierte Hauptteil Regelungen zur Wirtschaft und Arbeit. Am Ende Folgen noch Schluss- und Übergangsbestimmungen.
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Die Regeln zur Änderung der Verfassung finden sich in Artikel 75. Eine Änderung, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widerspricht, ist unzulässig. Zur Änderung der Verfassung ist normalerweise eine zwei Drittelmehrheit in dem Landtag und eine Zustimmung durch das Volk in dem Rahmen eines Volksentscheids notwendig. Die Verfassung kann auch ohne die Zustimmung des Landtags durch einen Volksentscheid geändert werden.
- 22.07.1968 u.a.: Neuformulierung Art. 135
- 15.06.1970: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre und des passiven Wahlalters von 25 auf 21 Jahre.
- 19.07.1973: u.a.: herabsetzung der Sperrklausel von 10 Prozent in einem Wahlkreis auf 5 Prozent in dem ganzen Land
- 19.07.1973: ausdrückliche Festlegung der Freiheit des Rundfunks
- 20.06.1984: Schutz der Lebensgrundlage in Verfassung verankert
- 27.10.1995: Einführung des kommunalen Bürgerentscheids
- 20.02.1998: Verfassungsreformgesetz - Weiterentwicklung in dem Bereich der Grundrechte und Staatsziele u.a. Streichung der Todesstrafe
- 20.02.1998: Verfassungsreformgesetz - Reform von Landtag und Staatsregierung
- 20.02.1998: Abschaffung des bayerischen Senats
- 21.09.2003: u.a.: Konnexitätsprinzip
- 21.09.2003: u.a.: Herabsetzung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre.
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